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Lagerfeuer - Verbrennen im Freien


Die Gemeinde Grünheide (Mark) befindet sich innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“, ein Landschaftsraum welcher auch unter dem Namen "Grünheider Wald- und Seengebiet" bekannt ist. Der Anteil an Waldflächen in der Gemeinde Grünheide (Mark) liegt bei 75,5 %. Das gesamte Land Brandenburg liegt auf der höchsten Stufe der Waldbrandrisikostufen und ist damit der gleichen Gruppe zugeordnet worden wie Südfrankreich, Korsika und Südspanien. Somit kommt dem Schutz vor Waldbränden in unserer Gemeinde eine besondere Bedeutung zu.

Herr Minister Dr. Woidke hatte ein Schreiben (27. Februar 2007) bezüglich des Verbrennens von Stoffen im Freien veröffentlicht. Dieses Schreiben ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern trägt eher den Charakter einer Empfehlung. Sie entbindet aber die zuständigen Behörden nicht von ihrer Pflicht zur Einhaltung der bestehenden Rechtsnormen.
Rechtsgrundlage für das Verbrennen von Stoffen im Freien ist der § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes. Danach ist das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Zulassung des Abbrennens von Lagerfeuer im Freien festzulegen. Dies wurde trotz mehrfacher Ankündigung bisher nicht getan. Somit gilt ausschließlich das Landesimmissionsschutzgesetz.
Der örtlichen Ordnungsbehörde obliegt es, Gefahren abzuwehren und gegebenenfalls dementsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Unstrittig ist, dass von einem Lagerfeuer Gefahren für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit ausgehen können. Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass sich nicht jeder Mitbürger an die für Kleinfeuer aufgestellten Rahmenbedingungen hält und auch nicht jeder Nachbar für die Lagerfeuerromantik zu haben ist.
Durch die Antragspflicht erhält die zuständige Ordnungsbehörde einen Überblick darüber, wie viele Feuer/Lagerfeuer in ihrem Verantwortungsbereich abgebrannt werden. Die Behörde kann je nach Anzahl und Größe der Lagerfeuer Ihre Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Zudem bietet die erteilte Genehmigung für den Antragsteller - bei Einhaltung der Auflagen - eine gewisse Rechtssicherheit. Diese kommt vor allem dann zum Tragen, wenn der Nachbar kein Verständnis für ein Lagerfeuer hat und eine Anzeige wegen Belästigung durch das Verbrennen im Freien erstattet (die Bußgeldhöhe beträgt bis zu 10.000 Euro).
Die Gemeinde selbst hat alle Bedürfnisse zu koordinieren und dazu auch die sofortige Hilfe im Falle eines Brandes zu realisieren. Zudem ist sie verpflichtet, auch vorbeugende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten, wenn diese zu befürchten sind. Ausnahmegenehmigungen für das Verbrennen im Freien werden daher durch die Gemeinde Grünheide (Mark) bei der Waldbrandwarnstufe 3 und 4 nicht erteilt.
Gemäß der Gebührenordnung des Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) ist für Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien gemäß § 7 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz unter der Tarifstelle 2.4.2 (Anlage 2) eine Rahmengebühr von 10 bis 77 Euro festgesetzt worden.
Es kann niemand gezwungen werden, eine dementsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Es steht in der freien Entscheidung des Bürgers selbst, da er auch die daraus eventuell entstehenden Rechtsfolgen tragen muss.

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