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Die Gemeinde Grünheide (Mark) befindet sich innerhalb der
Grenzen des Landschaftsschutzgebiets „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“, ein Landschaftsraum welcher auch unter
dem Namen "Grünheider Wald- und Seengebiet" bekannt ist. Der Anteil
an Waldflächen in der Gemeinde Grünheide (Mark) liegt bei 75,5 %. Das gesamte
Land Brandenburg liegt auf der höchsten Stufe der Waldbrandrisikostufen und ist
damit der gleichen Gruppe zugeordnet worden wie Südfrankreich, Korsika und
Südspanien. Somit kommt dem Schutz vor Waldbränden in unserer Gemeinde eine
besondere Bedeutung zu.
Herr Minister Dr. Woidke hatte ein Schreiben (27. Februar 2007) bezüglich des
Verbrennens von Stoffen im Freien veröffentlicht. Dieses Schreiben ist weder
ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern trägt eher den Charakter einer
Empfehlung. Sie entbindet aber die zuständigen Behörden nicht von ihrer Pflicht
zur Einhaltung der bestehenden Rechtsnormen.
Rechtsgrundlage für das Verbrennen von Stoffen im Freien ist der § 7 des
Landesimmissionsschutzgesetzes. Danach ist das Abbrennen von Stoffen im Freien
untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet
oder belästigt werden können. Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der
Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an
die Zulassung des Abbrennens von Lagerfeuer im Freien festzulegen. Dies wurde
trotz mehrfacher Ankündigung bisher nicht getan. Somit gilt ausschließlich das
Landesimmissionsschutzgesetz.
Der örtlichen Ordnungsbehörde obliegt es, Gefahren abzuwehren und
gegebenenfalls dementsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Unstrittig ist, dass von einem Lagerfeuer Gefahren für die Nachbarschaft und
die Allgemeinheit ausgehen können. Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren
hat gezeigt, dass sich nicht jeder Mitbürger an die für Kleinfeuer aufgestellten Rahmenbedingungen
hält und auch nicht jeder Nachbar für die Lagerfeuerromantik zu haben ist.
Durch die Antragspflicht erhält die zuständige Ordnungsbehörde einen Überblick
darüber, wie viele Feuer/Lagerfeuer in ihrem Verantwortungsbereich abgebrannt
werden. Die Behörde kann je nach Anzahl und Größe der Lagerfeuer Ihre Maßnahmen
treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Zudem bietet die erteilte Genehmigung für
den Antragsteller - bei Einhaltung der Auflagen - eine gewisse
Rechtssicherheit. Diese kommt vor allem dann zum Tragen, wenn der Nachbar kein
Verständnis für ein Lagerfeuer hat und eine Anzeige wegen Belästigung durch das
Verbrennen im Freien erstattet (die Bußgeldhöhe beträgt bis zu 10.000 Euro).
Die Gemeinde selbst hat alle Bedürfnisse zu koordinieren und dazu auch die
sofortige Hilfe im Falle eines Brandes zu realisieren. Zudem ist sie
verpflichtet, auch vorbeugende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten, wenn
diese zu befürchten sind. Ausnahmegenehmigungen für das Verbrennen im Freien
werden daher durch die Gemeinde Grünheide (Mark) bei der Waldbrandwarnstufe 3
und 4 nicht erteilt.
Gemäß der Gebührenordnung des
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) ist
für Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
im Freien gemäß § 7 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz unter der Tarifstelle
2.4.2 (Anlage 2) eine Rahmengebühr von 10 bis 77 Euro festgesetzt worden.
Es kann niemand gezwungen werden, eine dementsprechende Ausnahmegenehmigung zu
beantragen. Es steht in der freien Entscheidung des Bürgers selbst, da er auch
die daraus eventuell entstehenden Rechtsfolgen tragen muss.
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